Steuern 2021

Liebe Mitglieder,

als Steuerberater und Mitglied des Vorstandes möchte ich Sie exemplarisch über einige zum Jahresende anstehende Steueränderungen informieren.

Das Corona Jahr 2020 hat mit dem Konjunkturpaket 2020, dem 1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz, sowie mit dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Jahressteuergesetz 2020 natürlich auch seine erheblichen Auswirkungen in das Jahr 2021 hinein. Die Vielzahl der Änderungen ist so groß, dass ich nur einige Punkte herausgreife.

Wirtschaftlich wesentlich ist für viele Unternehmen die Weiterführung der Corona-Hilfen des Bundes und der Länder. Die Corona-Pandemie hat uns weiter fest im Griff und so ist geplant, dass die Novemberhilfen, die ab jetzt ausgezahlt werden, als Dezemberhilfen bis in das nächste Jahr hinein weitergezahlt werden sollen. Auch die Überbrückungshilfe I und II soll als Überbrückungshilfe III bis in das nächste Jahr fortgeführt werden.

Im Steuerrecht hat es in 2020 eine Vielzahl von coronabedingten steuerlichen Entlastungen gegeben, die ab dem Jahr 2021 wieder wegfallen, so beispielsweise

  • die befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze (Achtung: Besonderheiten bei der Gastronomie)
  • Erleichterungen bei Stundungsanträgen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen, keine Vollstreckungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen durch die Corona-Krise, sowie Erlass von Säumniszuschlägen für diese Unternehmen
  • lohnsteuerfreie Sonderleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG bis 1.500 Euro.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 welches sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet sollen zudem einige Erleichterungen ein- bzw. fortgeführt werden:

  • Die begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, eingeführt durch das Corona-Steuerhilfegesetz, soll verlängert werden. Die Steuerfreiheit soll demnach für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
  • In dem Regierungsentwurf zum JStG 2020 wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die noch anhaltende Covid19-Pandemie die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert werden sollen. Es wird jedoch auch erläutert, dass eine Verordnungsermächtigung dies bis längstens 31. Dezember 2021 ermöglicht.
  • Weitreichende Änderungen soll es im Bereich der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibungen geben. Die maßgebliche Gewinngrenze wurde einheitlich auf 125.000 EUR vereinheitlicht. Der Abzugsbetrag wurde von 40 % auf 50% der Investitionskosten angehoben.
  • Klarstellende Regelungen sind durch den Entwurf des JStG 2020 für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG geplant.

Unabhängig von dem Jahressteuergesetz 2020 wird die bereits eingeführte Förderung des Mietwohnungsbaus durch Einführung einer zusätzlichen Sonderabschreibung auch in 2021 relevant bleiben. Bauanträge müssen vor dem 01.01.2022 gestellt sein.

Für Arbeitgeber ist zudem interessant, dass sich der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2021 auf EUR 9,50 je Zeitstunde erhöht. Hier gilt es die Arbeitsverträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Abschließend möchte ich auf die Förderungen dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge hinweisen. Hier hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensbesteuerung von Dienstwagen eingeführt, die Elektro- und Hybridfahrzeuge sind. Aus steuerlicher Sicht erscheint dies für manchen Dienstwagen als interessant.

Eine fast einmalige Neuerung findet sich im Bereich des Solidaritätszuschlages. Ab 2021 soll der Zuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler wegfallen. Denn Bundestag und Bundesrat haben am 29. November 2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Bis zu Höhe eines zu versteuernden Einkommens von rd. 95.000 EUR entfällt der 1998 eingeführte Solidaritätszuschlag ganz bzw. über eine Stufenregelung teilweise. Steuerpflichtige mit einem höheren zu versteuernden Einkommen zahlen den Solidaritätszuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers weiter.

Für Unternehmer und Steuerzahler ist es nicht leicht, bei der Vielzahl der gesetzlichen Änderungen den Überblick zu behalten. Hier lohnt es sich immer, sich kompetenten fachlichen Rat zu holen.

Kommen Sie gut durch die Weihnachtszeit und bleiben Sie gesund!

Ihr Rüdiger Guddas

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