Was wäre passiert ... ?

… wenn Sie gestern „zur Probe“ gestorben wären? Bei dieser Frage schaue ich oft in verstörte Gesichter. Meistens sind meine Gesprächspartner überzeugt, alles Notwendige geregelt zu haben. Nach dem Gespräch zeigt sich, dass es doch immer noch einiges zu ordnen gibt. An einem fiktiven Beispiel will ich Ihnen für Ihre Vermögensnachfolge Impulse geben.

I.            Ausgangssituation

Frau Schmidt ist Unternehmerin in der vierten Generation des gut laufenden Familienbetriebs. Auf Empfehlung ihres Vaters hat sie im Zuge der Hochzeit mit Ihrem Ehemann die Gütertrennung vereinbart. „So schützt man den Ehemann vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens“ war der Tenor des Seniors. Aus der glücklichen Ehe sind inzwischen zwei Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren hervorgegangen.

Im Laufe der inzwischen über 100 Jahre andauernden Unternehmensgeschichte hat das Unternehmen viele Krisen erlebt. Aktuell muss sich das Unternehmen mit den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auseinandersetzen. So stimmt die Pandemie Frau Schmidt nachdenklich und fragt sich, was mit ihrem Vermögen und den Unternehmensanteilen passiert, sollte ihr etwas zustoßen. Auf Empfehlung ihres Mittelstands-Beraters wurde ein Termin mit dem speziell hierfür ausgebildeten Generationenberater vereinbart. Sofort war klar, dass es erhebliche Risiken gibt, welche unbedingt genauer angesehen werden sollten.

II.            Das Testament

Wie es in der Unternehmensgeschichte üblich ist, erben die Kinder die Unternehmensanteile. Zur Versorgung des Ehegatten wurde ein Vermächtnis in Höhe des privaten Geld- und Wertpapiervermögens ausgesprochen. Was Frau Schmidt hat jedoch nicht bedacht, dass der „enterbte“ Ehemann ein gesetzliches Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils hat. Die Kinder müssen den geforderten Pflichtteil zügig durch eine Geldleistung begleichen. Aber woher sollen die Kinder das Geld nehmen, da keine Liquidität vorhanden ist. Wenn die steuerliche Bewertung des Unternehmens ergibt, dass auch nach Abzug der möglichen Privilegien (bis zu 85 – 100% des Unternehmenswertes können ggf. steuerfrei vererbt werden) eine nicht gerade unerhebliche Erbschaftssteuerbelastung schlagend wird, dürfen sich die Kinder noch in der Trauerphase mit Liquiditätsproblemen auseinandersetzen, welche im schlimmsten Fall sogar das Unternehmen in eine Notlage führen könnte.

III.            Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag könnte hier Abhilfe schaffen. Grundsätzlich sollten vor der Eheschließung über die jeweiligen Vor- und Nachteile des jeweiligen Güterstandes gesprochen werden. Für Unternehmerfamilien empfiehlt sich die so genannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. Für den Fall einer Scheidung – welche bei einer unzureichenden Regelung das Unternehmen Aufgrund von Zahlungen an den dann Ex-Ehegatten ebenfalls in eine Liquiditätsfalle führen könnte – würde man vereinbaren, dass das Unternehmensvermögen im Rahmen der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt wird. Im Fall von Frau Schmidt hätte eine entsprechende Regelung in Bezug auf die Pflichtteilszahlung Abhilfe geschaffen. Darüber sollte der Steuerberater die tendenzielle Erbschaftssteuer im Vorwege berechnen. In Höhe dieses Betrags könnte man dann eine Risikolebensversicherung für einen festgesetzten Zeitraum als „Zahlungsmittel“ für die Erbschaftssteuer abschließen. Im Todesfall wird die vereinbarte Versicherungssumme direkt an die Kinder ausgezahlt.

IV.            Minderjährige Kinder als Erben eines Unternehmens

Damit die Erben der Unternehmensanteile auch in das Unternehmen eintreten dürfen, ist hierfür eine passgenaue Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig. Widersprüchliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Testament können die im Testament angedachte Unternehmensnachfolge verhindern. Sollte der Todesfall der Unternehmerin vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder eintreten, so sind die Kinder zwar Erben des Unternehmens geworden, können rechtlich gesehen das Unternehmern zunächst nicht selber führen. Das zuständige Familiengericht könnte in diesem Fall einen fremden Ergänzungspfleger bestellen, welcher fortan die Geschicke des Unternehmens lenken soll. Um dies zu vermeiden, sollte die Unternehmerin schon heute eine konkrete Person benennen und ihren Willen kundtun. Dies könnte sie zum Beispiel durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung realisieren, indem der Ehemann bis z.B. zur Vollendung des 25 Lebensjahres (dann sind die Kinder rechtlich und meist auch mental in der Lage die große Verantwortung zu übernehmen) den Nachlass der Kinder verwaltet und somit in dessen Namen das Unternehmen weiterführt.

V.            Schutz des Vermögens vor ungeplanten Ereignissen

Das Testament regelt lediglich Vermögensfragen für den Todesfall. Was aber passiert, wenn Frau Schmidt durch Krankheit oder einen Unfall z.B. für längere Zeit nicht handlungsfähig im Krankenhaus liegt oder sogar ein Pflegefall wird? Wer hat für das Unternehmen eine vollumfängliche Vollmacht und kann z.B. Personal einstellen oder entlassen? Wer kann für die Mitarbeiter die Lohnzahlungen anweisen oder mit der Hausbank Kreditverhandlungen führen? Für diese Fälle müssen das Vermögen und das Unternehmen weiterhin steuerbar sein. Hierfür bedarf es schriftliche Vollmachten um im Fall der Fälle auch handeln zu können.

VI.            Das trifft bei mir nicht zu!

Bestimmt sind hier einige Punkte genannt worden, die in diesem Umfang nicht immer von Bedeutung sind. Sicherlich wurde es aber deutlich, wie eine nicht „bis zum Ende“ gedachte Nachfolgeplanung sich auswirken kann. Im Interesse Ihres geschaffenen Lebenswerks sollte die bestehende Nachfolgeplanung neutral und kompetent geprüft werden.

VII.            Die Generationenberatung der Sparkasse Holstein erarbeitet mit spezialisierten Netzwerkpartnern eine Lösung für Sie

Alle Themen sind gut zu lösen – so komplex es zunächst auch klingt. Der Generationenberater der Sparkasse Holstein simuliert für Sie sämtliche Szenarien und leitet aus den Erkenntnissen Handlungsempfehlungen ab. Das Ziel ist die planmäßige Sicherung, Konservierung und Übertragung Ihres Vermögens unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und den möglichen Lebensereignissen, bei Betrachtung der unterschiedlichsten Aspekte:

·        Erbrechtliche Aspekte

·        Steuerliche Aspekte

·        Wirtschaftliche Aspekte

·        Soziale Aspekte

Neben der ganzheitlichen Finanzplanung in Bezug auf die Vermögensnachfolge, begleitet und unterstützt der Generationenberater Sie auch bei der Unternehmensnachfolge / beim Unternehmensverkauf. Hierfür steht Ihnen ein stetig wachsendes Netzwerk aus Steuerberatern, Notaren, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Verfügung.

Für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch steht Kunden wie auch Nichtkunde der Sparkasse Holste Generationenberater Niklas Bockhop gerne zur Verfügung (niklas.bockhop@sparkasse-holstein.de / 04521 – 8575544).

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